„Es ist eine leidige Debatte, die von interessierter Seite von Zeit zu Zeit immer wieder aufgewärmt wird: die vorgeblich langen Wartezeiten auf Arzttermine“, sagt Dr. Jens Aschenbeck vom Berufsverband der niedergelassenen Magen-Darm-Ärzte (bng). „Wie so oft ist das eigentliche Problem die einseitige und undifferenzierte Betrachtung der Faktenlage. Wahr ist: Wer einen Termin dringend benötigt, der bekommt auch einen!“
Nehmen wir das Beispiel der Darmspiegelung (Koloskopie), der häufigsten Untersuchungsmethode in der Magen-Darm-Arzt-Praxis. Eine aktuelle Umfrage unter den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen bringt Licht ins Dunkel. 50 Prozent der Patientinnen und Patienten mit einem positiven immunologischen Stuhltest erhalten innerhalb von vier Wochen einen Termin zur Abklärungskoloskopie beim niedergelassenen Magen-Darm-Arzt. In besonders dringenden Fällen mit blutigen Durchfällen und ungeklärtem Gewichtsverlust können 80 Prozent der Patientinnen und Patienten innerhalb von zwei Wochen mit einem Untersuchungstermin rechnen. Nach vier Wochen sind 95 Prozent aller Fälle einer Darmspiegelung unterzogen worden.
Für Magenspiegelungen ergibt die Umfrage ein ganz ähnliches Bild: Patienten mit dringlicher Symptomatik wie Schluckbeschwerden, ungeklärtem Gewichtsverlust oder Anämie erhalten in rund 75 Prozent der Fälle innerhalb von zwei Wochen einen Termin in der Praxis. Nach vier Wochen sind 90 Prozent dieser Patientinnen und Patienten untersucht worden.
Schaut man dagegen nur pauschal zum Beispiel auf die Wartezeiten für eine Vorsorge-Darmspiegelung, zeigt sich in der Tat, dass fast ein Drittel der Patientinnen und Patienten sich länger als zwölf Wochen gedulden muss. „Auch wenn kein dringender Untersuchungsbedarf vorliegt, ist das unbefriedigend“, sagt Dr. Aschenbeck. „Die Gründe sind vielfältig und unter anderem Ausdruck der künstlich erzeugten Ressourcenknappheit in unserem ambulanten Versorgungssystem geschuldet. So verhindert beispielsweise die Bedarfsplanung, dass sich Magen-Darm-Ärzte in ausreichender Anzahl niederlassen können. Die staatlich geregelte Begrenzung der Niederlassung trägt dazu bei, dass die eigentlich erforderlichen Kapazitäten nicht zur Verfügung stehen.“